Kündigungsgeld

Sichere Geldanlage mit kurzer Kündigungsfrist

Profitieren Sie von marktgerechten Zinsen und einer angemessenen Kündigungsfrist, die Sie flexibel bleiben lässt. Genau das Richtige, wenn Sie eine sichere und attraktive Anlagevariante ohne Kursrisiko suchen.

Überblick

Unser Kündigungsgeld ist die attraktive und genauso sichere Alternative zum Tagesgeld mit kurzfristiger Verfügungsmöglichkeit. Bestimmen Sie, welchen Betrag Sie anlegen möchten. Die Verzinsung hängt von der Höhe der Anlage ab. Das Kündigungsgeld hat keine feste Laufzeit. Wenn Sie Kapital verfügen möchten, müssen Sie den Betrag lediglich 31 Tage vorher kündigen. Hierzu reicht eine kurze Nachricht an uns.

 
Ihre Vorteile:
 
  • Keine feste Laufzeit
  • Teilbeträge oder der gesamte Anlagebetrag kann jederzeit mit einer Frist von 31 Tagen gekündigt werden
  • Zuzahlungen jederzeit möglich
  • Zinssatz gestaffelt je nach Anlagebetrag und variabel*
  • Zinsgutschrift vierteljährlich zum Quartalsende

 

*Die vereinbarte Verzinsung ist variabel und wird veränderten Marktverhältnissen angepasst.

Konditionen:

Mindesteinlage: 5.000 Euro

Anlagebetrag:         Verzinsung
bis 100.000,00 €           0,25 % p.a.
ab 100.000,01 € **        0,50 % p.a.
ab 250.000,01 € **        0,75 % p.a.  

** Der Zinssatz gilt jeweils für das gesamte Guthaben

Noch Fragen?

Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben oder lieber einen Termin vereinbaren möchten.

Häufige Fragen zum Kündigungsgeld:

Kann ich beliebig viel Geld als Kündigungsgeld anlegen?

Sie können so viel Geld als Kündigungsgeld anlegen, wie Sie möchten. Eine Begrenzung gibt es nicht.

Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit zu gleichen Konditionen aufstocken?

Ja, Sie können zu Beginn einen Einmalbetrag einzahlen und jederzeit Zuzahlungen vornehmen.

Wann bekomme ich die Zinsen?

Die Zinsgutschrift erfolgt vierteljährlich.

Was ist ein FSA?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR Bank Ried-Überwald eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre VR Bank Ried-Überwald eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.